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Ehrungen
Ehrungen können jenen Personen zuteil werden, die sich um die Gemeinde oder um die Gemeinden im Allgemeinen verdient gemacht haben.
Der Gemeinderat ist bei der Auswahl von Ehrungen für verdienstvolle Personen nicht eingeschränkt. Die Gemeinde darf jedoch keine solchen Ehrungen (Verleihung von Ehrentiteln oder Berufstiteln) vornehmen, die in die Zuständigkeit anderer Organe (außerhalb der Gemeinde) fallen; dies ist insbesondere hinsichtlich der Schaffung neuer Titel zu beachten, da dies - z.B. hinsichtlich der Berufstitel - ausschließlich dem Bundespräsidenten zusteht.
Ehrenbürger
Ehrenbürger sind Personen, die sich besondere Verdienste um die Gemeinde erworben haben und die deshalb vom Gemeinderat dergestalt ausgezeichnet werden.
Beschlusserfordernisse
Die Beschlüsse des Gemeinderates (Ehrungen und Ehrenbürger) bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
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Widerruf von Ehrungen?
Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten. Sie können - falls sich der Ausgezeichnete dieser Ehrung unwürdig erwiesen hat - vom Gemeinderat mittels einfachen Beschlusses widerrufen werden. Dies bedeutet, dass es keines weiteren Aktes der Gemeinde bedarf.
Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die nach der Gemeindewahlordnung ein Wahlausschließungsgrund ist, rechtskräftig verurteilt wurde.
Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist eine Person, die durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist.
Unbefugtes Führen von Ehrungen strafbar
Das unbefugte Führen von - durch solche Ehrungen zum Ausdruck kommenden - Titeln wird als Verwaltungsübertretung geahndet.
Ehrungen auch nach dem Tod eines Bürgers?
Es können Ehrungen auch "posthum" verliehen werden, etwa durch Bezeichnung einer Straße oder eines Platzes mit dem Namen des Betreffenden.
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