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Deliktsfähigkeit der Gemeinde
Aus der Tatsache, dass die Gemeinde nur durch ihre Organe (natürliche Personen) handeln kann, ergibt sich, dass die Gemeinde als juristische Person auch kein Delikt begehen kann. Für die Einhaltung der Gesetze ist, sofern einzelne Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, der Bürgermeister strafrechtlich verantwortlich, es sei denn, dass er andere Personen als verantwortliche Beauftragte bestellt, denen für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt und denen in diesem Bereich und in diesem Umfang auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis zusteht und sie ihrer Bestellung auch zugestimmt haben Die Gemeinde haftet für die über den Bürgermeister oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
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