GEMEINDEORDNUNG | ||||
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Rechtsnorm |
Rechtssatz (Auszug aus den Entscheidungsgründen) |
Geschäftszahl Richter Richterin |
Datum | Nr. |
§ 43 |
1. In jenen Fällen, in denen Beratung und Beschluss in Berufungssachen (behördliche Angelegenheiten) im Gemeinderat nicht öffentlich erfolgen dürfen (und darüber eine gesonderte Niederschrift zu errichten ist, in die keine Einsicht gewährt wird) , wird die sonst geforderte Publizität im Anlassfall nicht beeinträchtigt, wenn der Name der Berufungswerber in der mit der Einladung zur Gemeinderatssitzung verschickten Tagesordnung nicht genannt wird. 2. Das Gesetz kennt keine Rechtsfolge auf die Gültigkeit eines Beschlusses im Gemeinderat, wenn ein Mitglied dieses Kollegialorgans eine Entscheidung trifft (über einen Antragsvorschlag abstimmt), ohne ausreichend über die Sach- und Rechtslage informiert zu sein. |
19.12.2016 |
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§ 83 |
Zur Beschlussfassung in Kollegialorganen ist es notwendig, nicht nur den Spruch einer Entscheidung, sondern zumindest auch die Grundsätze einer Begründung der Beschlussfassung zu unterziehen. Ein Entscheidung des Gemeinderates, bei der nur der Spruch der Entscheidung Gegenstand der Abstimmung gewesen ist, ist rechtswidrig. |
13.5.2014 |
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GemO § 84 (alt) BAO § 212 |
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf es nicht zum Nachteil der Partei eines Verwaltungsverfahrens gereichen, wenn sie ein von ihr zulässig erhobenes Rechtsmittel lediglich falsch bezeichnet hat. Bei der Beurteilung, ob ein gegen einen Bescheid des Bürgermeisters in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde [ . . . ] erhobenes Rechtsmittel als Berufung oder als (unzulässige) Vorstellung zu werten ist, kommt es [ ... ] nicht ausschließlich auf seine Bezeichnung an, sondern ist bedeutend, ob sich aus dem Begehren eindeutig ergibt, die Entscheidung welcher Behörde der Rechtsmittelwerber beantragt. Lässt sich aus dem Begehren nichts anderes schließen als dass eine Entscheidung der Vorstellungsbehörde beantragt wird, ist eine Deutung des Rechtsmittels als Berufung ausgeschlossen. Wurde sohin das erhobene Rechtsmittel nicht falsch bezeichnet, sondern ein falsches Rechtsmittel erhoben, so ist dieses zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 28.03.1996, Zl. 95/20/0053; vom 30.01.1996, Zl. 95/11/0146; vom 24.04.1985, Zl. 85/11/0035; vom 21.04.1998, Zl. 98/11/0019, u.a.). Eine Vorstellung bzw. nunmehr eine Beschwerde in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde [ . . . ] kann erst [ . . . ] nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Wird der innergemeindliche Instanzenzug jedoch nicht ausgeschöpft (und zunächst nicht Berufung an den Gemeinderat erhoben), sind die Prozess-voraussetzungen nicht erfüllt. Die nunmehr als Beschwerde zu wertende Vorstellung war sohin als unzulässig zurückzuweisen. Hingewiesen wird [ . . . ] auf § 212a Abs. 1 BAO, wonach u.a. die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar von der Erledigung einer Bescheidbe-schwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde auszusetzen ist, wenn mit der Beschwerde die Inanspruch-nahme für eine Abgabe angefochten wird. |
HT |
15.5.2014 |
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