§ 98 ergibt sich aus Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1996 und Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 25/1997.

Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Zu Art. II:
Art. 14 der Kommunalwahlrichtlinie bestimmt, daß die Mitgliedsstaaten dazu verhalten sind, in den diese Richtlinie umsetzenden Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie bezug zu nehmen. Dem soll durch Art. II entsprochen werden.