Der Regierungskommissär vereinigt in sich die sonst den einzelnen Gemeindeorganen zustehenden Kompetenzen, und zwar sowohl im Bereich der Hoheitsverwaltung als auch in jenem der Privatwirtschaftsverwaltung. Der Regierungskommissär hat sich allerdings auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken. Er unterliegt der Kontrolle und dem Weisungsrecht der Landesregierung. Zu seiner Beratung wird ihm von der Landesregierung ein Beirat aus fünf Mitgliedern zur Seite gestellt. Er ist in allen wichtigen Fragen zu hören. |
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