Als einziges Organ der Gemeinde bleibt nach der Auflösung des Gemeinderates der Bürgermeister bestehen. Alle anderen Ämter - die weiteren Mitglieder des Gemeindevorstandes, die Mitglieder der Ausschüsse, der Ortsvorsteher, die Mitglieder des Ortsausschusses und der Umweltgemeinderat - erlöschen; dies hat zur Folge, dass deren Funktionen nunmehr vom Bürgermeister wahrzunehmen sind; allerdings hat er sich hiebei auf die laufenden oder unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.Diese Beschränkung gilt nicht für jene Aufgaben, die ihm gem. § 25 zustehen (S.>>>).