Der repräsentative Charakter des Gemeinderates ist durch die Nichtbesetzung von Mandaten verfälscht, sodass dieser nicht mehr als „allgemeiner Vertretungskörper“ anzusehen ist. Daher wird die Aufsichtsbehörde bei Absinken der Mitglieder des Gemeinderates unter die Hälfte der sich aus § 15 Abs. 1 ergebenden Zahl verpflichtet, den Gemeinderat aufzulösen. |
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