Die Auflösung des Gemeinderates ist mittels Bescheides der Landesregierung (§ 94 Abs. 1) und zwar gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Landesregierung nach erfolgter kollegialer Beratung und Beschlussfassung auszusprechen. Der Bescheid ist an den Bürgermeister als den Vertreter der Gemeinde (§ 25 Abs. 1) zuzustellen. Mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides erlöschen - falls einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird - alle Mandate. Gegen den Auflösungsbescheid kann sowohl der Gemeinderat als Kollegialorgan als auch jeder einzelne Gemeinderat Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof erheben. Trotz der erfolgten Auflösung des Gemeinderates ist ihm hinsichtlich seiner Beschwerdeführung eine beschränkte Handlungsfähigkeit zuzuerkennen, da ansonsten das im § 94 Abs. 3 verankerte Beschwerderecht inhaltsleer wäre.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (Zl. 93/01/0670 vom 17.5.1995) steht, selbst wenn durch einen aufsichtsbehördlichen Akt die Funktion des Gemeinderates und der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des Bürgermeisters beendet worden ist, dem (enthobenen) Bürgermeister zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses gravierendste aller Aufsichtsmittel eine auf diese Beschwerde eingeschränkte Vertretungsbefugnis für die Gemeinde entsprechend der Zusammensetzung des Gemeinderates im Zeitpunkt seiner Auflösung zu. Dafür spricht, dass sonst der Gemeinde, der gem. Artikel 119 a Abs 9 B-VG im aufsichtsbehördlichen Verfahren ohne Einschränkung ausdrücklich Parteistellung eingeräumt wird, gegen das tiefgreifendste Aufsichtsmittel kein Rechtsmittel zustünde.
„Aus dieser Zuerkennung eines Anfechtungsrechtes an den Gemeinderat als Kollegium darf jedoch nicht auf das Fehlen der Berechtigung der einzelnen Mitglieder einer aufgelösten Gemeindevertretung geschlossen werden, den Auflösungsakt zu bekämpfen. Das passive Wahlrecht erschöpft sich nicht in dem Rechte, gewählt zu werden, sondern schließt auch das Recht in sich, gewählt zu bleiben. Maßnahmen, welche sich gegen die Ausübung eines durch Wahl empfangenen Mandates kehren, berühren die individuelle Rechtssphäre des Mandatars. . . . . . . . Die Auflösung des Gemeinderates setzt auch dem Wirken des einzelnen Gemeinderatsmitgliedes ein Ende. Der Verfassungsgerichtshof hat daher die Legitimation des Beschwerdeführers zur Bekämpfung des Auflösungsbescheides . . . . . . . . bejaht.
Die Bejahung der Legitimation wäre aber sinnlos, wenn eine berechtigte Beschwerde den angefochtenen Bescheid nur in der in der Person des Beschwerdeführers eingetretenen Wirkung vernichten könnte und der durch die Auflösung bewirkte Mandatsverlust der nicht beschwerdeführenden Gemeinderatsmitglieder bestehen bleiben müsste. Der Auflösungsbescheid ist eine Einheit und muss daher schon über die erfolgreiche Beschwerde eines einzelnen Betroffenen zur Gänze aufgehoben werden. Eine andere Auslegung würde bei einem Einverständnis zwischen der zur Auflösung berechtigten Autorität und einer Gemeinderatsmehrheit über die Zweckmäßigkeit einer Gemeinderatsauflösung jedwede Kontrolle der Gesetzmäßigkeit eines Auflösungsbeschlusses, ob nämlich die Berufung auf die öffentlichen Interessen zu Recht erfolgt ist, ausschließen.“ (VfGH Slg. 3169 - Erk. vom 27.3.1957, B 146, 147/56).