Die im ersten Satz aufgezeigten Auflösungsgründe sind zwar dem Ermessen der Landesregierung anheimgestellt („kann“), doch ist zu bedenken, dass dieses Ermessen unter Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit und das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde (Art. 118 Abs. 4 B-VG) auszuüben ist, gleichzeitig aber auch die Ziele der Staatsaufsicht - Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Gemeindeverwaltung und ihrer Aufgabenerfüllung - zu verwirklichen sind. Diese Interessensabwägung unterliegt der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. |
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