Das Ergebnis der Prüfung der Aufsichtsbehörde hat in Form eines Bescheides zu ergehen. Der Bescheid kann mittels Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Eine Säumnisbeschwerde kommt begrifflich nicht in Betracht, da einerseits eine zeitliche Beschränkung für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit nicht gegeben ist und andererseits die Aufsichtsbehörde zur Prüfung und im Falle der Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Bescheides zur entsprechenden Bescheiderlassung nicht verpflichtet ist.