Die Prüfung der Bescheide kann nicht über Antrag erfolgen, sondern nur von Amts wegen. Stellt die Aufsichtsbehörde die Gesetzwidrigkeit von Bescheiden fest, dann können sie von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden, d.h. die Aufsichtsbehörde ist zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet zur Aufhebung solcher Bescheide, und zwar auch nicht zur Einleitung eines Prüfungsverfahrens; diesbezüglich besteht auch kein Rechtsanspruch.
Die Gesetzwidrigkeit eines Bescheides kann sich auch daraus ergeben, dass der dem Bescheid zugrunde liegende Gemeinderatsbeschluss gesetzwidrig ist, da der Anspruch auf Gesetzmäßigkeit des Bescheides unteilbar ist und sich auch auf die Gesetzmäßigkeit des Verfahrens zur Willensbildung der den Bescheid erlassenden Organe bezieht.