Die Aufsichtsbehörde hat, wenn sie die Gesetzwidrigkeit eines Beschlusses (im Bezug auf Gesetze und Verordnungen) festgestellt hat (sei es hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensvorschriften, sei es hinsichtlich der Missachtung materiell-rechtlicher Vorschriften), den betreffenden Gemeinderatsbeschluss aufzuheben; diese Konsequenz steht nicht im Ermessen der Aufsichtsbehörde. Daraus und aus dem die gesamte Verwaltung tragenden Legalitätsprinzip folgt aber gleichzeitig, dass die Aufsichtsbehörde auch von sich aus, also vom Amts wegen, entsprechende Prüfungen aus Anlassfällen vorzunehmen hat.

Die Aufhebung von Beschlüssen hat mittels Bescheides zu erfolgen (§ 94 Abs. 1). Dagegen kann die Gemeinde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 B-VG) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) Beschwerde führen.

Durch die Aufhebung eines Beschlusses können sich Rechte Dritter nicht ergeben, weil ein solcher Beschluss eo ipso keine subjektiven Rechte schafft, sondern erst in den Rechtsformen eines Bescheides oder einer Verordnung seine Wirkung entfaltet, für deren Prüfung aber andere Aufsichtsmittel einzusetzen sind.

Die Gesetzwidrigkeit auch nur einzelner Teile von Beschlüssen zieht die Aufhebung des Beschlusses im Ganzen nach sich. Eine Aufhebung einzelner Bestimmungen eines Beschlusses (also: „insoweit dieser . . . . . verletzt“) ist daher nicht möglich; s. aber >>>.