Die Zuständigkeit zur Prüfung der Verordnung richtet sich danach, in welcher Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches die Verordnung erlassen worden ist:

  • ist die Verordnung in einer aus dem Vollziehungsbereich des Landes stammenden Angelegenheit erlassen worden, dann ist die Verordnung der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft (je nach der Kompetenz i.S. des § 86 Abs. 3) vorzulegen;
  • ist die Verordnung in einer aus dem Vollziehungsbereich des Bundes stammenden Angelegenheit erlassen worden, dann ist die Verordnung dem Landeshauptmann vorzulegen (§§ 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz).

Sind in einer Verordnung Angelegenheiten aus beiden Vollziehungsbereichen geregelt, dann ist die Verordnung beiden zu?ständigen Aufsichtsbehörden mitzuteilen.

Eine besondere Verpflichtung der Aufsichtsbehörde ergibt sich aus § 10 des F-VG: Ist ein von einer Gemeindevertretung gefasster Beschluss auf Ausschreibung von Abgaben, der ohne Erlassung eines Landesgesetzes in Kraft treten soll, gesetzwidrig, so kann der Bundesminister für Finanzen von der Landesregierung seine Aufhebung verlangen. Erfolgt diese nicht innerhalb eines Monates nach Einlangen dieser Aufforderung, so kann der Bundesminister für Finanzen die Aufhebung des Beschlusses beim Verfassungsgerichtshof beantragen.