Das aus Art. 119a Abs. 1 B-VG erfließende Aufsichtsrecht über die Gemeinden umfasst auch die im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen (Art. 116a Abs. 6 B-VG). Verordnungen, die im übertragenen Wirkungsbereich erlassen worden sind, sind hingegen vom Aufsichtsrecht nicht erfasst. Gegenstand des Verordnungsprüfungsverfahrens sind die auf Grund des Art. 18 Abs. 2 B-VG erlassenen Durchführungsverordnungen, die ortspolizeilichen Verordnungen gem. Art. 118 Abs. 6 B-VG (s. >>> ff) sowie die selbständigen Verordnungen auf Grund des § 7 Abs. 5 und des § 8 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (s. >>>), nicht aber die sog. „Verwaltungsverordnungen“. Dies geht aus den Erläuterungen zur B-VG - Novelle BGBl. Nr. 205/1962 (RV 639 d Blg.Sten. Prot. NR 9. GP 22) hervor, wonach die Gemeinde „nicht nur solche Verordnungen, die gem. Artikel 118 Abs. 6 . . . . von ihr erlassen werden, sondern auch die unter Berufung auf Artikel 18 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz erlassenen Verordnungen der Aufsichtsbehörde mitzuteilen“ hat. „Verwaltungsverordnungen haben aber ihre Grundlage nicht im Art. 18 Abs. 2 B-VG; daraus folgt, dass diese nicht unter die Prüfungspflicht gem. Art. 119a Abs. 6 B-VG fallen. Unter die Verwaltungsverordnungen fallen z.B. die Voranschläge sowie jene im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung gelegenen Anordnungen, die die Benützung von gemeindeeigenen Anlagen regeln, wie z.B. die Benützungsordnung eines Schwimmbades.“ Sind Beschlüsse auf Ausschreibung von Abgaben, die ohne Erlassung eines Landesgesetzes in Kraft treten sollen, gesetzwidrig, dann kann der Bundesminister für Finanzen von der Landesregierung ihre Aufhebung verlangen. Von der Verordnungsprüfungspflicht wohl zu unterscheiden sind die Fälle des § 18 und des § 23 des Raumplanungsgesetzes (RPlGes): der vom Gemeinderat beschlossene Flächenwidmungsplan/Bebauungsplan wird der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt und ist erst nach erfolgter Genehmigung an der Amtstafel kundzumachen (§ 82). Erst mit diesem Zeitpunkt liegt eine Verordnung vor. Daher ist diese nun kundgemachte Verordnung der Landesregierung i.S. des § 89 Abs. 1 vorzulegen, da die Landesregierung den Flächenwidmungsplan lediglich nach den Bestimmungen des § 18 Abs. 7 des RPlGes geprüft hat und nicht danach, ob der Beschluss des Gemeinderates sonst gesetzmäßig ist. Im Hinblick auf die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des § 89 Gemeindeordnung kann aber der einfache Gesetzgeber keine abweichenden Regelungen dergestalt treffen, dass keine Prüfungspflicht gegeben ist, zumal zum Zeitpunkt der Prüfung des Gemeinderatsbeschlusses i.S. des § 18 Abs. 7 RplGes überhaupt noch keine Verordnung "erlassen", d.h. noch nicht kundgemacht worden ist. Die Unterlassung der Prüfung wäre auch dann nicht vertretbar, wenn die Landesregierung die Verordnung im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach dem Raumplanungsgesetz auch hinsichtlich jener Normen prüfte, die darüberhinaus für die Gesetzmäßigkeit eines Beschlusses nach der Gemeindeordnung maßgebend sind, denn das negative Ergebnis dieser Prüfung nach § 18 Abs. 9 des Raumplanungsgesetzes hat mittels Bescheides zu erfolgen, während die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verordnung im Verfahren nach § 89 mittels Verordnung zu erfolgen hat, deren Anfechtungsmöglichkeit aber der Gemeinde in verfassungswidriger Weise entzogen würde. Und selbst wenn die für das Verfahren nach § 89 geltenden Bestimmungen eingehalten würden (Mitteilung der Gründe für die Aufhebung; Gelegenheit der Gemeinde zur Äußerung, Verlautbarung der Verordnung im Landesgesetzblatt), fehlt die Prüfung der zur Gültigkeit einer Verordnung notwendigen (aber noch nicht erfolgten) Kundmachung an der Amtstafel gem. § 82. Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof die Meinung vertreten, dass durch die Erteilung der Genehmigung gem. Art. 119a Abs. 8 B-VG, dass nämlich überörtliche Interessen nicht berührt werden, gleichzeitig die Feststellung liege, dass eine bestimmte Maßnahme nicht gesetzwidrig ist; es wäre eine „rechtspolitisch wohl unverständliche Regelung, dass von der Aufsichtsbehörde normierte Maßnahmen von ihr nochmals nachgehend auf ihre Gesetzmäßigkeit geprüft und kassiert werden könnten“ (VfSlg. 6494, E. vom 1,7,1971, G 7/71). |
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