Das im Art. 119a Abs. 4 B-VG zugrundegelegte Informationsrecht (als das Minimum der Aufsichtsmittel des Staates) ist die Voraussetzung einer wirksamen Aufsichtstätigkeit; es ermöglicht der Aufsichtsbehörde, sich über alle Vorgänge in der Gemeinde zu informieren. Die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde soll nicht erst dann einsetzen, wenn die Gemeinde ihren Wirkungsbereich bereits überschritten oder gar schon gegen die bestehenden Gesetze verstoßen hat. Die Aufgabe der Aufsichtsbehörde besteht vielmehr auch darin, solche fehlerhaften Akte zu verhüten (VfGH Slg 3632). Demnach kann sich die Informationspflicht der Aufsichtsbehörde nicht nur auf bereits beschlossene und genehmigungspflichtige Akte beschränken, sondern sie erstreckt sich auch auf beabsichtigte Beschlüsse (VfGH Slg 3632).

Die Auskunftspflicht der Gemeinde im Sinne des § 88 bezieht sich nur auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Vollziehungsbereich des Landes. Sie umfasst sowohl den Bereich der Hoheitsverwaltung als auch jenen der Privatwirtschafts?verwaltung der Gemeinde. Hinsichtlich der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Vollziehungsbereich des Bundes trifft § 4 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes eine gleiche Regelung.

Die Auskunftspflicht hinsichtlich des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ergibt sich aus bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 20 B-VG). Die Gemeinde kann sich bei ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht auf ihre Amts?verschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) berufen. Würde ei?ne solche gegenüber der Aufsichtsbehörde bestehen, könnte diese ihrer verfassungsmäßigen Verpflichtung zur Aufsicht (Art. 119a Abs. 1 und 2 B-VG) nicht nachkommen; zudem ist die Gemeinde aus?drücklich zur Auskunftserteilung verpflichtet (Art. 119a Abs. 4 B-VG). Zwar besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit auch gegenüber solchen Personen, die selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (VwGH, 19.5.1993, Zl. 91/13/0249; VwGH 85/14/0007 v. 16.9.1986 - dieses Erkenntnis bezieht sich jedoch nur auf das ärztliche Berufsgeheimnis gegenüber Organen der Abgabenbehörde - doch ist auch ein Geheimhaltungsinteresse i.S. des Art. 20 Abs. 3 B-VG nicht gegeben.

Weitere Aufsichtsrechte ergeben sich aus Art. 15 Abs. 2 B-VG hinsichtlich der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei und aus § 16 Abs. 1 F-VG (Finanzwirtschaft der Gemeinde).