Die Anordnung des Art. 119a Abs. 7 letzter Satz B-VG, das Aufsichtsrecht „unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben“ lässt Zweifel offen, ob sich diese Anordnung an den Gemeinderechtsgesetzgeber richtet - nämlich die zusätzlich geschaffenen Aufsichtsmittel so zu gestalten („zu handhaben“), dass sie eine Berücksichtigung erworbener Rechte Dritter im Vollzugswege zulassen - oder an die Aufsichtsorgane, das Aufsichtsrecht in diesem Sinne „auszuüben“ (wie dies § 86 Abs. 6 ausdrückt). Entsprechend der Bedeutung des Wortes „handhaben“ ist wohl anzunehmen, dass sich diese Anordnung an die Aufsichtsorgane richtet. Das Bundesgemeindeaufsichtsgesetz hat dies im § 3 Abs. 2 deutlich in der Weise zum Ausdruck gebracht, indem es anordnet, dass die Aufsichtsbehörde bei der Ausübung des Aufsichtsrechtes, „soweit es dieses Bundesgesetz zulässt“, . . . . . . . . . unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter vorzugehen hat. Das bedeutet nun, dass sich diese Anordnung nur auf jene Aufsichtsmittel beziehen kann, die eine solche Berücksichtigung Rechte Dritter überhaupt zulassen (dies ist der Fall bei den Genehmigungsvorbehalten gem. § 87, bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden gem. § 91 und bei der Ersatzvornahme gem. § 92). Nur hinsichtlich dieser Aufsichtsmittel wäre eine Auswahl i.S. des zit. Gesetzes in der Weise möglich, „das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden“; allerdings ist diese Auswahlmöglichkeit durch das jeweilige Prüfungsziel doch sehr eingeschränkt. Bei den übrigen Aufsichtsmitteln (Verordnungsprüfung gem. § 89 und Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen gem. § 90) verbietet der Legalitätsgrundsatz diese Rücksichtnahme. |
|||