Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 4 ergibt sich aus Art. I Z 40 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1992.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage:
Zu Art. I Z 38 (§ 71 Abs. 3 bis 8):
Diese Bestimmungen treffen besondere Geschäftsordnungsregeln zur Stärkung der Minderheitsfraktion im Prüfungsausschuß. Damit die Mehrheit im Prüfungsausschuß die Prüfungswünsche der Opposition nicht blockieren kann, soll künftig die Einsicht in verhandlungsgegenständliche Prüfungsakte nicht durch Beschluß des Prüfungsausschusses verweigert werden können. Weiters sollen die Gemeindeorgane und Gemeindebediensteten verpflichtet werden, den einzelnen Prüfungsausschußmitgliedern alle Auskünfte über verhandlungsgegenständliche Gebarungsfälle zu geben. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß seitens der Mitglieder des Prüfungsausschusses und des Gemeinderates die Amtsverschwiegenheit strikt zu beachten ist. Um zu vermeiden, daß die Mehrheit im Prüfungsausschuß durch Vertagung eines Tagesordnungspunktes die Prüfung bestimmter Gebarungsfälle verhindert, sieht der Entwurf vor, daß die Vertagung nur mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden kann, überdies soll die Minderheitsfraktion einen Anspruch auf Vorlage eines Minderheitsberichtes an den Gemeinderat erhalten. Der Bürgermeister und der Kassenführer sollen sich nicht nur zum Bericht des Prüfungsausschusses, sondern auch zum Minderheitsbericht äußern.