Die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung sind in der Bundesverfassung in folgenden Artikel normiert:

  • Art 116a Abs 1 Z 2 B-VG (hinsichtlich der Bildung von Gemeindeverbänden),
  • Art 119a Abs 2 B-VG (hinsichtlich des Aufsichtsrechtes über die Gemeinden),
  • Art 126b Abs 5 B-VG (Prüfungskriterien des Rechnungshofes hinsichtlich der gesamten Staatswirtschaft des Bundes),
  • Art 127 Abs 1 B-VG (Prüfungskriterien des Rechnungshofes hinsichtlich der in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallenden Gebarung),
  • Art 127a Abs 1 B-VG (Prüfungskriterien hinsichtlich der Gebarung der Gemeinden mit mindestens 20.000 Einwohnern) und im
  • Art. 51a Abs. 1 B-VG (Haushaltsführung des Bundes).

Diese Prüfungsmaßstäbe stellen unmittelbar anwendbare Gebote für die Vollziehung dar (VfSlg. 12.929; VwSlg. NF 13.398A; VwGH 30.10.1991, Zl. 90/09/0192; 1.7.1993, Zl. 92/09/0226). Sie sind als "verfassungsrechtliche Leitlinien" anzuwenden und stellen in der öffentlichen Verwaltung die materiell wichtigsten Haushaltsmaximen dar, bedeuten jedoch nicht Regeln der Haushaltstechnik, sondern geben ein Maßprinzip vor, das bei jedem Umgang mit öffentlichen Mitteln leitend zu sein hat (VwGH Slg 13.386, Erk. vom 21.2.1991, Zl. 90/09/0171; s. auch VfGH Slg 4106). Die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gewähren jedoch keine subjektiven Rechte (VwGH 11.2.1983, Zl. 82/14/0255).