Unter „bestehenden Abgaben“ sind offenbar jene Abgaben zu verstehen, die auf Grund eines im Vorjahr (oder in den Vorjahren) gefassten Beschlusses des Gemeinderates ausgeschrieben worden sind (Abgaben, hoheitlich festgesetzte Benützungsgebühren). Zu ihnen zählen daher nicht die zivilrechtlichen Entgelte; somit sind solche Entgelte von der Regelung des zweiten Halbsatzes der Z 1, wonach es nur bei „beabsichtigten“ oder „erforderlichen Änderungen“ gegenüber dem vorangegangenen Haushaltsjahr eines gesonderten Beschlusses des Gemeinderates bedarf, ausgenommen. Da die zivilrechtlichen Entgelte nicht durch Rechtsvordnungen ihre Wirksamkeit erlangen, sondern durch blossen Gemeinderatsbeschluss, bedürfen sie auch nicht der Vorlage an die Aufsichtsbehörde (§ 89 Abs. 1). Insoweit ist die in den EB (s. unter B) beabsichtigte Verwaltungsvereinfachung für die Aufsichtsbehörde gegeben; der Gemeinderat wird allerdings weiterhin über diese (zivilrechtlichen) Entgelte jährlich eine Beschlussfassung herbeizuführen haben (weil nach dem Gesetzeswortlaut die Entgelte bei der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag „gleichzeitig zu beschliessen“ sind).