Die Anordnung, „gleichzeitig“ mit dem Voranschlag über die in Abs. 2 Z 1 - 5 genannten Angelegenheiten Beschluss zu fassen, bringt den für die Haushaltsführung der Gemeinde relevanten finanziellen Zusammenhang zum Ausdruck, wie ihn auch § 67 Abs. 1 erster Satz sieht, wonach der Gemeindehaushalt nach dem Voranschlag zu führen ist, wenngleich zu beachten ist, dass der Voranschlag nur auf der Ausgabenseite Bindungswirkungen entfaltet und den Gemeindeorganen damit noch keine Ermächtigung zur Einnahmenerhebung erteilt wird, sondern solche zu schaffen gleichsam „gemahnt“. |
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