Die Bestimmungen über die Haushaltsführung finden ihre Grundlage im B-VG, im F-VG 1948 und im EU-Recht:

  • Gem. Art. 116 Abs. 2 B-VG sind die Gemeinden berechtigt, „im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen“. Die Haushaltsführung ist zufolge des Art. 118 Abs. 2 B-VG Teil des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und kann daher von der Gemeinde „in eigener Verantwortung frei von Weisungen“ besorgt werden.

  • Auf Grund des gegenüber der zur Regelung des Gemeinderechts zuständigen Landesgesetzgebung bestehenden Vorbehaltes im Art. 115 Abs. 2 B-VG(„soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit des Landes festgesetzt ist . . . “) wird durch § 16 Abs. 1 F-VG 1948 (gegenüber der Landesgesetzgebung vorrangig) bestimmt, dass der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof „Form und Gliederung“ der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften insoweit regeln kann, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist. Auf dieser verfassungsrechtlichen Grundlage ist die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 erlassen worden. Die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes (§§ 67 - 80 GemO, Gemeindehaushaltsordnung) - die auf Grund der Kompetenzbestimmung des Art. 115 Abs. 2 B-VG (Normierung des Gemeinderechts nach den Grundsätzen der Art. 116 bis 119a) - geregelt werden, dürfen diesen bundesrechtlichen Vorschriften nicht widersprechen.

  • Das EU-Recht enthält zwar keine (inhaltlich) rechtliche Determinierung des Haushaltsrechtes der Gemeinden, hat aber Einfluss auf die Haushaltsführung („Haushaltsdisziplin“) insoferne, als des gesamtstaatliche Defizit, in das die Defizite der Gemeinden einzurechnen sind, 3 % des BIP und hinsichtlich des Schuldenstandes - gleichfalls unter Einrechnung der Gemeinden - 60 % des BIP nicht überschreiten dürfen.
    Folgende Gemeinschaftsrechtliche Normen sollen diese Haushaltsdisziplin gewährleisten:
    Der EG-Vertrag enthält in Art. 99 Vorschriften zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik und legt in Art. 104 (einschließlich Protokoll Nr. 5) fiskalische Obergrenzen und das dazugehörige Verfahren bei einem übermäßigen Defizit fest.
    Hiezu hat der Rat insbesondere folgende Verordnungen erlassen:
    • VO (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 idF VO 1055/2005 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung der Koordinierung der Wirtschaftspolitiken
    • VO (EG) Nr. 3605 des Rates vom 22. November 1993 idF VO 2103/2005 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit
    • VO (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 idF VO 1056/2005 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

Gemäß diesen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften haben alle Mitgliedstaaten Stabilitäts- und Konvergenzprogramme vorzulegen, die als mittelfristiges Ziel einen nahezu ausgeglichenen Haushalt oder einen Überschuss vorsehen. Für Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben und daher ein Stabilitätsprogramm vorlegen, ist für dieses Ziel eine Spanne festgelegt, die konjunkturbereinigt und ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen zwischen - 1 % des BIP und einem ausgeglichenen oder einen Überschuss aufweisenden Haushalt liegt. Ferner sind alle Mitgliedstaaten dazu angehalten, übermäßige Defizite zu vermeiden. Der Rat stellt das Vorliegen eines übermäßigen Defizites in einem Mitgliedstaat fest, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, wenn die fiskalischen Referenzwerte für das gesamtstaatliche Haushaltsdefizit von 3% des BIP oder für die gesamtstaatliche Bruttoschuldenquote 60% des BIP überschritten werden. Wenn dieses übermäßige Defizit nicht fristgerecht korrigiert wird, sind finanzielle Sanktionen (unverzinste Einlage, Geldbuße) vorgesehen. (312 d Blg.Sten. Prot. NR XXIII.GP.)

  • Auf Grund dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften wurde die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999 geschlossen. Dem Konsultationsmechanismus liegt die Absicht zugrunde, die Verantwortung der Gesetzgebung des Bundes und der Länder für die öffentlichen Aufgaben und Ausgaben mit der Verantwortung dieser Gesetzgebung für die Haushalte der Vertragspartner in Einklang zu bringen und Lastenverschiebungen unter den Gebietskörperschaften zu vermeiden.
    Ausgangspunkt der Überlegungen war, dass die Autonomie der Gesetzgebung aufrecht bleiben muss und dass der Vollziehung in den vorgesehenen Konsultationsgremien nur Empfehlungsbefugnisse eingeräumt werden können. Durch den Konsultationsmechanismus soll daher keine Möglichkeit zur Verhinderung eines Gesetzesvorhabens geschaffen werden; es wird vielmehr den derzeitigen finanzverfassungsgesetzlichen Kostentragungsregeln (§ 2 F-VG 1948) anzupassen sein.

    Die Vereinbarung soll auch einen Beitrag dazu leisten, die Bemühungen um Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in der öffentlichen Verwaltung fortzusetzen.

    Als Voraussetzung für den Abschluss der Vereinbarung musste eine bundesverfassungsgesetzliche Grundlage geschaffen werden, weil neben dem Bund und den Ländern auch die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, als Vertragspartner auftreten. Diese besteht in dem Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998 („Ermächtigungs-BVG“).

    Gemäß diesem Bundesverfassungsgesetz sind Bund, Länder und Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, ermächtigt, miteinander Vereinbarungen über einen Konsultationsmechanismus und einen Stabilitätspakt abzuschließen. Auf die Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus sind gemäß Art. 2 des genannten Bundesverfassungsgesetzes die für Vereinbarungen gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften mit bestimmten Abweichungen anzuwenden. (RV 1210 d Blg.Sten. Prot. NR XXIII.GP).

  • Auf Grund der Verpflichtungen aus dem Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt und auf Grund der Stabilitätsentwicklung in der Europäischen Union wurde eine Weiterführung der Stabilitätsorientierung der österreichischen Haushaltsführung durch den Österreichischen Stabilitätspakt 2011, BGBl. I Nr. 117/2011, - aufbauend auf den Bestimmungen der Stabilitätspakte 2001, 2005 und 2008- festgelegt.
    Darin bekennen sich Bund, Länder und Gemeinden dazu, die Stabilitätsorientierung ihrer Haushaltsführung weiterzuführen (Art. 1). Gem. Art. 4 verpflichten sich die Gemeinden, jeweils landesweise durch ein ausgeglichenes Haushaltsergebnis zum gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad beizutragen (ordentlicher Stabilitätsbeitrag der Gemeinden). Zur effektiven Umsetzung dieser Verpflichtungen koordinieren Bund, Länder und Gemeinden ihre Haushaltsführung (Art. 6) und verpflichten sich zur mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung (Art. 7).

  • Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2011) zugestimmt (LGBl. Nr. 72/2011); sie ist am 1. Jänner 2011 in Kraft getreten.

Die Haushaltsführung der Gemeinde steht unter der Kontrolle

    • des Gemeinderates
    • der Landesregierung
    • des Bundesministeriums für Finanzen; es ist gemäß § 16 Finanz-Verfassungsgesetz berechtigt, sich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse vorlegen zu lassen und Auskünfte über die Finanzwirtschaft der Gemeinde einzuholen;
    • des Rechnungshofes (hinsichtlich der Gebarung der Gemeinden mit mindestens 20.000 Einwohnern); er hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung auch die Gebarung von Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern fallweise zu überprüfen.

Der Landesrechnungshof ist nicht zur Überprüfung der Gebarung der Gemeinden berufen. Er kann aber über Auftrag der Landesregierung zur Erstellung von - für die Aufsichtsbehörde nicht verbindlichen - Gutachten über die Gebarung der Gemeinden und Gemeindeverbände herangezogen werden (§ 2 Abs. 1 Z 6 des Rechnungshofgesetzes); in Erfüllung dieses Auftrages gilt der Landes-Rechnungshof als eine dem Amt der Landesregierung einbezogenen Einrichtung für die Ausübung der Aufsicht nach den gemeinderechtlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 2 des Rechnungshofgesetzes).