Ortspolizeiliche Verordnungen gemäß Artikel 118 Abs. 6 B-VG sind - wenn sie "gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen" - gemäß dem letzten Satz dieser Verfassungsvorschrift (sie hat denselben Regelungsinhalt wie Absatz 2) verfassungswidrig und daher unzulässig. Es muss daher bei der Frage der Zulässigkeit der Erlassung von Verordnungen zur Abwehr oder zur Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen geprüft werden, ob sie nicht gegen bereits bestehende Vorschriften verstoßen, d. h. ob nicht bereits eine grundsätzlich abschließende gesetzliche Regelung bezüglich der den Missstand erregenden Angelegenheit besteht. Es wird daher eine ortspolizeiliche Verordnung dann nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen, wenn zwar für bestimmte Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Gesetze erlassen wurden, diese gesetzlichen Regelungen aber nicht ausreichen, dem mit der ortspolizeiliche Verordnung bekämpften Missstand, bzw. der aktuellen und konkreten Gefährdungssituation abzuhelfen (VfGH Slg 11726/1988).
Es kommt nach der bisherigen Rechtsprechung des VfGH also bestimmend darauf an, ob die betreffende Angelegenheit bereits insoweit abschließend gesetzlich geregelt ist, als der (auch) mit der ortspolizeilichen Verordnung bekämpfte Missstand schon von einer bestehenden gesetzlichen Regelung erfasst ist. Eine ortspolizeiliche Verordnung kann diesfalls nur bei Vorliegen eines konkreten kommunalen Missstandes zum Gesetz hinzutreten (VfGH Slg. 18305 - Erk. vom 5. Dezember 2007, V 41/07).