Der Ausdruck " ... hat der Gemeinderat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung . . . . zu bestrafen" ist sprachlich wohl verfehlt, da der Gemeinderat nicht zur Handhabung des Verwaltungsstrafrechtes berufen ist. Die Bestrafung obliegt vielmehr gemäß Abs. 3 dem Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich (VfGH Slg 7965). |
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