Da der Gemeinderat in letzter Instanz zu entscheiden hat, kann gegen ihn - falls er über Anträge von Parteien und Berufungen nicht ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen einen Bescheid erlässt - Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. In Fällen, in denen die Verwaltungsvorschriften eine kürzere Entscheidungsfrist vorsehen - wie z. B. § 18 Abs. 9 Baugesetz 1997 binnen drei Monaten oder gemäß § 27 Abs. 6 Baugesetz binnen sechs Wochen - ist binnen dieser Frist eine Entscheidung zu fällen. Hiebei muss der Bescheid innerhalb dieser Frist der Partei bereits zugestellt sein.