Nähere Regelungen über die Volksbefragung enthält das III. Hauptstück des Gemeindevolksrechtegesetzes, und zwar allgemeine Bestimmungen, Bestimmungen über Volksbefragungen auf Grund eines Antrages, über die Vorbereitung von Volksbefragungen, das Abstimmungsverfahren, das Ermittlungsverfahren und die Behandlung der Volksbefragung.