Die "jährliche" Abhaltung der Gemeindeversammlung ist insoweit nicht an das Kalenderjahr gebunden, als der Berichtszeitraum immer bis zur letzten abgehaltenen Gemeindeversammlung zurückreicht. Die Gemeindeversammlung ist aber jedenfalls einmal im Kalenderjahr abzuhalten, es darf aber zwischen zwei Versammlungen mehr als ein Jahr vergangen sein. |
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