Kraft der Bestimmung des § 87 Abs. 4 werden Rechtsgeschäfte, die der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, dritten Personen gegenüber durch die Beurkundung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung auf dem Schriftstück (falls die Schriftform vorgesehen ist) oder (wenn ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft nicht in Schriftform abgeschlossen wird) durch die schriftlich erteilte Genehmigung durch die Landesregierung rechtswirksam, es sei denn, es liegen Umstände vor, die bei gehöriger Aufmerksamkeit Zweifel erwecken müssen (vgl. OGH v. 31.3. 1965, 6 Ob 55/1965, JBl. 1965, 621). |
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