Die wiederverlautbarte Fassung der Z 3 ergibt sich aus Art. I Z 27 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1992.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage:
Zu Art. I Z 27 (§ 49 b Abs. 2):
Mit dieser Bestimmung soll der Bürgermeister das Recht erhalten, über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die Durchführung einer Volksbefragung verlangen zu können. Nach dem neuen Gemeindewahlrecht kann es nämlich vorkommen, daß der Bürgermeister einer Partei angehört, die über keine Mehrheit im Gemeinderat verfügt. Da nun sowohl der Gemeinderat als auch der Bürgermeister unmittelbar demokratisch legitimiert sein werden, sollen beide Gemeindeorgane das Recht auf Einleitung einer Volksbefragung erhalten.