Kollegialorgan im Sinne des Abs. 1 sind der Gemeinderat, der Gemeindevorstand und die Ausschüsse.
Zu beachten ist, dass sich ein Befangenheitsgrund nur auf Individualorgane, nicht aber auf eine Behörde als solche beziehen kann (VwGH. Slg. 2221 A/1959). Ein Befangenheitsgrund eines Mitgliedes eines Kollegialorganes kann auf das Kollegialorgan insgesamt jedoch insoweit Auswirkungen haben, als dieses unrichtig zusammengesetzt ist, wenn einem Ablehnungsantrag zu Unrecht keine Folge gegeben wird (VfGH Slg 2609/1953; VfGH 9.10.1958, Slg. 3406; 11.10.1980, Slg. 8904), die unrichtige Zusammensetzung eines Kollegialorganes bedeutet aber, dass damit das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wird (VfGH Slg 2679/1954 und 3086/1956). Allerdings ist allein der Umstand, dass ein befangenes Mitglied einer Kollegialbehörde an einer Berufung mitwirkt, das durch Art. 83 Abs. 2 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt (VfSlg. 3408/1958, 3588/1959 u.v.a., zuletzt VfSlg. 15.473/1999).
Die vorbereitende Funktion in einem Ausschuss bewirkt keine Befangenheit für die Stimmabgabe im Gemeinderat (VwGH 15. Okt. 1987, Zl. 87/06/0023).