Die Bestimmungen über die Befangenheit dienen dazu, eine möglichst unparteiische Führung der Verwaltung zu sichern. Diese Regelungen verändern nicht die Rechtsstellung der einzelnen Gemeinderatsmitglieder als gewählte Mandatare, denn durch den Ausschluss eines Mitgliedes des Gemeinderates von der Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates in einer konkreten Angelegenheit wegen Befangenheit wird die "Ausübung des Mandats schlechthin" (VfGH Slg 9638/1983) nicht verhindert. Der Bürgermeister und die Mitglieder der Kollegialorgane haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes sowohl von der Beratung als auch von der Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand selbsttätig zu enthalten. Die Beurteilung, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt, hat der Befangene selbst zu treffen. Sie unterliegt allerdings der nachprüfenden Kontrolle insofern, als eine Verletzung der Befangenheitsbestimmungen den betreffenden Gemeinderatsbeschluss gesetzwidrig macht und dieser von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden kann. Die Mitwirkung eines befangenen Organs an einem Beschluss bildet allerdings erst dann einen wesentlichen Verfahrensmangel, wenn das Kollegialorgan bei Abwesenheit des befangenen Organs nicht beschlussfähig war oder wenn ohne dessen Stimme die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre (VwGH. 17.2.1972, Zl. 0256/71 Slg. 8171 A/1972).

Keine Anwendung finden die Befangenheitsbestimmungen auf Akte politischer Willensbildung, wie Wahlen, Verlangen einer Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters und Misstrauensvotum (§§ 26 Abs. 3 und 4), auf Fälle der Abberufung der Ausschüsse sowie auf die Erlassung von Verordnungen (§ 82).
Parteipolitische Beziehungen können bei keinem Mitglied eines demokratisch gewählten Organes ausgeschlossen werden und sind daher nicht geeignet, einen Befangenheitsgrund zu bilden. (VwGH 17.2.1972, 256/71, Slg. 8171 A).

st es strittig, ob ein gewisser Umstand die Befangenheit eines Mitgliedes des Gemeinderates bewirkt, dann hat hierüber der Gemeinderat mit Beschluss zu entscheiden. An der Beratung und Beschlussfassung hierüber darf das betroffene Gemeinderatsmitglied nicht teilnehmen, weil dies im Sinne des § 49 Abs. 1 Z 1 eine Sache ist, an der es selbst beteiligt ist.