Auf Grund des § 38 Abs. 1 ist die Tagesordnung mit dem Punkt "Allfälliges" abzuschließen. Im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes können auch Anfragen an den Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie an Ausschussvorsitzende gerichtet werden. Im Hinblick auf das durch die GemO-Nov. 2010 erweiterte Anfragerecht (§ 40 Abs. 3) werden auch die Anfragen an Ausschussvorsitzende und deren Beantwortung in die Verhandlungsschrift aufzunehmen sein (s. >>>>>). Für die Zulässigkeit einer Anfrage gibt es keine formale und inhaltliche Kriterien, doch wird zu verlangen sein, dass sie sich auf eine konkrete Angelegenheit bezieht (und nicht auf hypothetische Fragen). Inhaltlich kann sich die Anfrage nur auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde beziehen.