1) Art. 117 Abs. 4 B-VG bestimmt, dass die Sitzungen des Gemeinderates öffentlich sind. Dieses Öffentlichkeitsgebot findet seinen Ausdruck bereits in der Einberufung der Gemeinderatssitzung, die zusammen mit der Tagesordnung an der Amtstafel der Gemeinde öffentlich kundzumachen ist. Aus diesem Öffentlichkeitsgebot leitet der VfGH sogar ab, dass Gemeinderatsbeschlüsse nur rechtmäßig sind, wenn ein entsprechender Tagesordnungspunkt die betreffende Angelegenheit erfasst (VfSlg. 12.398), fraglich ist, ob der weitere Schluss zulässig ist, dass damit auch alle Tagesordnungspunkte (die ja auch an der Amtstafel kundzumachen sind) vom Publizitätsgebot erfasst sind. Der Landesgesetzgeber hat dies verneint, indem er in Abs. 2 festlegt, dass auch nicht auf der Tagesordnung stehende Gegenstände behandelt werden können, wenn dies der Gemeinderat einstimmig beschliesst und gleichzeitig die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen mit Nichtigkeit (§ 43) bedroht. 2) “Öffentlich” bedeutet, dass jedermann (auch Nicht - Gemeindemitglieder) an den Gemeinderatssitzungen teilnehmen, sich Aufzeichnungen über den Verlauf und den Inhalt der Sitzungen machen und hierüber auch berichten kann. Zu solchen "Aufzeichnungen" gehören auch Tonbandaufzeichnungen und Bildaufzeichnungen (Foto- und Videoaufnahmen), soweit dadurch nicht der Sitzungsverlauf gestört wird (VfGH 16. 12. 1975, V 13/75). Vgl. auch die Bestimmung des § 45 Abs. 7, wonach jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied in die genehmigten Verhandlungsschriften Einsicht nehmen darf. 3) Entsprechend dem Öffentlichkeitsgebot müssen die Räumlichkeiten, in denen die Gemeinderatssitzungen stattfinden, genügend Platz für die Zuhörer bieten; nach Maßgabe der Räumlichkeiten können auch Eintrittskarten unentgeltlich vergeben werden. |
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