Die Nichtigerklärung steht nicht im Ermessen der Aufsichtsbehörde, sondern sie hat die Verpflichtung, bei schwerwiegender Verletzung der Formvorschriften beim Zustandekommen von Be?schlüssen im Bereich der Willensbildung oder in der Vorsitzführung solche Akte für nichtig zu erklären. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Verpflichtung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen nach § 90 um die inhaltliche Prüfung des betreffenden Rechtsaktes.