Die Rechtswirkung der Nichtigkeitserklärung eines Beschlusses besteht darin, dass dieser für die Zukunft nicht mehr besteht, dass aber für die Vergangenheit die rechtlichen Wirkungen unberührt bleiben (VfGH Slg. 10086, VwGH Slg. 7900 A/1970). Allerdings bewirkt die Nichtigerklärung eines konstitutiven Bescheides (zB. eine Baubewilligung), dass die Rechtswirkungen des aufgehobenen Bescheides wegfallen, d.h., es wird jene Rechtslage wiederhergestellt, wie sie vor Erlassung des Bescheides geherrscht hatte (VwGH Slg. 9403 A). |
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