Ob ein Gemeinderat ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen ist, ergibt sich aus den Bestimmungen des § 36. Die ordnungsgemäße Einladung ist überhaupt die Grundvoraussetzung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Sitzung des Gemeinderates: in der Folge muss das Anwesenheitsquorum jeweils „bei der Beschlussfassung“ gegeben sein, also nicht ununterbrochen während der gesamten Sitzungsdauer. Dergestalt kann der in Absatz 2 behandelte Fall des mangelnden Anwesenheitsquorums bei irgendeinem Tagesordnungspunkt eintreten. Daraus folgt aber, dass eine neuerliche Sitzung mit den (sämtlichen) gleichen Verhandlungsgegenständen nur dann möglich ist, wenn das Anwesenheitsquorum „am Beginn der Sitzung“ nicht gegeben war. Im Falle des mangelnden Präsenzquorums bei einem späteren Tagesordnungspunkt kann die neuerliche Sitzung mit den noch unbehandelt gebliebenen Tagesordnungspunkten einberufen werden. |
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