Damit ist gewährleistet, dass eine bestimmte Angelegenheit in der nächsten Sitzung des Gemeinderates behandelt wird, doch ist die Festsetzung des Zeitpunktes dieser Sitzung dem Bürgermeister anheimgestellt. Um eine rasche Behandlung zu erzwingen, ist eine Vorgangsweise nach § 36 Abs. 2 möglich; danach hat der Bürgermeister den Gemeinderat innerhalb von acht Tagen einzuberufen und spätestens innerhalb von weiteren acht Tagen eine Sitzung abzuhalten, wenn es wenigstens von einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder verlangt wird. (Diese Vorgangsweise ist dem Ortsvorsteher verwehrt).