Die Festsetzung der Tagesordnung hat konstitutiven Charakter; dies bedeutet, dass der Vorsitzende nicht berechtigt ist, eine Sitzung willkürlich zu schließen, bevor nicht alle Tagesordnungspunkte erledigt worden sind und vor allem der Tagesordnungspunkt "Allfälliges" zur Behandlung gekommen ist. Dies ergibt sich daraus, dass der Bürgermeister zwar die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke bestimmen, keinesfalls aber einen auf der Tagesordnung stehenden Punkt absetzen kann (er kann solche Punkte lediglich vor der Sitzung absetzen).
In der Gemeindeordnung ist die Frage, ob ein Tagesordnungspunkt vom Gemeinderat von der Tagesordnung abgesetzt werden kann, nicht geregelt. Aus der Bestimmung, dass Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dann behandelt werden können, wenn der Gemeinderat dies einstimmig beschließt, könnte allerdings der Schluss gezogen werden, dass es sehr wohl möglich wäre, mittels einstimmigen Gemeinderatsbeschlusses dies zu tun; dies umsomehr, als der Bürgermeister vor Beginn der Sitzung einen Tagesordnungspunkt, ausgenommen die im Absatz 1 genannten Fälle, von der Tagesordnung absetzen kann. Der Bürgermeister darf aber die Sitzung erst dann schließen, wenn alle Tagesordnungspunkte behandelt worden sind, insbesondere aber der Tagesordnungspunkt "Allfälliges". Der Gemeinderat kann die Schließung der Sitzung auch nicht dadurch erzwingen, dass er einen entsprechenden Beschluss fasst (dieser wäre gesetzwidrig und könnte von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden). Selbst wenn er nach Behandlung einiger Tagesordnungspunkte die Absetzung der restlichen Tagesordnungspunkte beschließt, könnte ein "Schluss der Sitzung" nicht erzwungen werden, wenn nicht vorher der Tagesordnungspunkt "Allfälliges" behandelt worden ist.