Der Bürgermeister darf die Sitzung nicht zu einem ihm genehmen Zeitpunkt, sondern erst dann schließen, wenn alle Tagesordnungspunkte, insbesondere aber der Tagesordnungspunkt "Allfälliges" behandelt worden ist; der Gemeinderat kann die Schließung der Sitzung auch nicht dadurch erzwingen, dass er einen entsprechenden Beschluss fasst (dieser wäre gesetzwidrig und könnte von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden). Selbst wenn er nach Behandlung einiger Tagesordnungspunkte die Absetzung der restlichen Tagesordnungspunkte beschließt, könnte ein "Schluss der Sitzung" nicht erzwungen werden, wenn nicht vorher der Tagesordnungspunkt "Allfälliges" behandelt worden ist. |
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