Die Bestellung der Ausschüsse kann von der Aufsichtsbehörde gemäß § 90 auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft werden. Eine Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 141 Abs. 1 lit. a oder b ist aber aus folgenden Gründen unzulässig: Nach Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der VfGH ua. über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern; nach 141 Abs. 1 lit. b B-VG ua. über die Anfechtung von Wahlen "in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde". Das einzige Organ einer Gemeinde, das als "allgemeiner Vertretungskörper" anzusprechenen ist, ist aber nur der Gemeinderat (Art. 117 Abs. 1 lit. a B-VG). Ein Gemeinderatsausschuss hingegen ist kein allgemeiner Vertretungskörper. Die Wahl in einen Gemeinderatsausschuss kann daher nicht nach Art. 141 Abs. 1 lit. a B- VG angefochten werden. Ein Ausschuss des Gemeinderates hat bloß die Stellung eines Hilfsorganes des Gemeinderates; daher fällt er keinesfalls unter den Begriff „mit der Vollziehung betrautes Organ der Gemeinde". Die Wahl in einen derartigen Ausschuss ist so auch nicht nach Art. 141 Abs. 1 lit. b B-VG bekämpfbar (VfGH Slg. 16.854/2003, Slg. 18.288 - Beschluss vom 30. November 2007, W 1 - 1/07) |
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