Ortsverwaltungsteile können gebildet werden, wenn dies aus kulturellen, historischen, geographischen, verwaltungsökonomischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und im Interesse der in diesem Ortsverwaltungsteil wohnhaften Ge?mein?de?mitglieder gelegen ist. Im Falle der Bildung eines Ortsverwaltungsteiles muss der Bürgermeister für diesen Ortsverwaltungsteil ei?nen Ortsvorsteher bestellen. Als Ortsteile einzurichten sind je?denfalls die vom Gemeindestrukturverbesserungsgesetz erfassten Gemeinden (§ 1 Abs. 3 zweiter Satz). |
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