8) Im Falle der Übertragung einzelner Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches auf bestimmte Organe handeln diese im Namen des Bürgermeisters, dh. es kommt ihnen keine selbständige behördliche Funktion zu. Die von diesen Organen gesetzten Rechtshandlungen werden dem Bürgermeister zugerechnet, sie sind auch an seine Weisungen gebunden. Zu betonen ist, dass sie dieser Weisungsbindung nur insoweit unterliegen, als es sich vom Bürgermeister an sie übertragene Geschäfte handelt. Hievon sind jene ausgenommen, die den Vorstandsmitgliedern von Gesetzes wegen zustehen, wie z.B. die Vertretung des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung (VwGH vom 17.12.1979, 836/78). Sie sind rechtlich (wegen Gesetzesverletzung sowie Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung des Bürgermeisters) verantwortlich:

  • a) der Landesregierung (in Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches; § 48 Abs. 2) und
  • b) dem Landeshauptmann (in Angelegenheiten des vom Bund übertragenen Wirkungsbereiches; gemäß § 13 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz können sie vom Landeshauptmann ihres Amtes für verlustig erklärt werden).

Der Amtsverlust ist die einzige Sanktion.

9) Die Verantwortlichkeit eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes gegenüber der Landesregierung (dem Landeshauptmann) wegen Nichtbefolgung einer Weisung des Bürgermeisters ist deswegen geboten, weil der Bürgermeister keine Sanktionsmöglichkeiten im Falle der Nichtbefolgung einer Weisung hätte.
10) Im Falle der Amtshaftung kann sich ein Geschädigter entweder an die Gemeinde selbst wenden, oder an den Bund oder das Land (s. § 1 Abs. 3 Amtshaftungsgesetz; danach haftet auch jener Rechtsträger, als dessen Organ die handelnde Person bestellt worden ist).