Die Übertragung der Angelegenheiten an Mitglieder des Ge?meindevorstandes bewirkt eine Zuständigkeitsübertragung und ist damit eine generelle Norm, die in Form einer Verordnung zu erfolgen hat (VfGH 26.6.1970, V 9/70). Vgl. § 25 Abs. 4, der ausdrücklich festlegt, dass die Übertragung von in die Zuständigkeit des Bürgermeisters fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf die Mitglieder des Gemeindevorstandes mittels Verordnung zu erfolgen hat.