Die Bestimmung des § 31 erfolgt in Ausführung des Art. 119 Abs. 2 und 3 B-VG. Ein bestimmter Umfang des übertragenen Wirkungsbereiches ist verfassungsrechtlich nicht vorgesehen, auch nicht ein Rechtsanspruch der Gemeinde. Welche Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen sind, ergibt sich aus den einfachen Bundesgesetzen und Landesgesetzen (VwSlg. NF 7319A). Eine Mitwirkung in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes oder Landes ist ausgeschlossen (da Art. 119 Abs. 2 B-VG von dem für die Hoheitsverwaltung typischen Begriff „Vollziehung“ spricht und außerdem die nicht hoheitlichen Agenden gem. Art. 116 Abs. 2 B-VG i.V.m. Art. 118 Abs. 2 B-VG ausdrücklich in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen).