Die wiederverlautbarte Fassung des § 30 ergibt sich aus Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2000.

Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Zu Z 2 (§ 32):
Aus systematischen Gründen soll der bisherige letzte Satz des § 17 Abs. 2 über die Vertretung des Bürgermeisters in diesem Paragraph geregelt werden.
Schwerpunkt dieser Bestimmung besteht in der Neuregelung der Situation bei gleichzeitiger Verhinderung des Bürgermeisters und aller Vizebürgermeister. Die geltende Regelung sieht eine Vertretung des Bürgermeisters bzw. des Vizebürgermeisters durch ein Gemeindevorstands- bzw. Gemeinderatsmitglied nur im Rahmen der Befugnisse des Bürgermeisters bei der Einberufung des Gemeinderates und seiner Funktion im Gemeinderat selbst (wie z.B. Vorsitzführung) vor. Eine Vertretung des Bürgermeisters in sonstigen Angelegenheiten bei gleichzeitiger Verhinderung oder Erlöschen des Amtes des Bürgermeisters und des Vizebürgermeisters sieht die Gemeindeordnung derzeit nicht vor. Mit der vorliegenden Novelle soll auch für diese Fälle eine Vertretungsregelung geschaffen werden.
Die Reihenfolge der Vertretung folgt dem bisherigen System (den Bürgermeister vertritt der erste Vizebürgermeister, bei dessen Verhinderung vertritt ihn der zweite Vizebürgermeister (sofern eine Gemeinde zwei Vizebürgermeister hat). Sind alle diese Personen gleichzeitig verhindert, wird der Bürgermeister durch das älteste Gemeindevorstandsmitglied seiner Partei vertreten. Hat die Bürgermeisterpartei neben dem Bürgermeister kein Gemeindevorstandsmitglied oder ist dieses ebenfalls verhindert, dann vertritt das älteste Gemeinderatsmitglied der Bürgermeisterpartei den Bürgermeister. Ist auch dieses verhindert, fällt dem nächstältesten Gemeinderatsmitglied der Bürgermeisterpartei die Vertretungspflicht zu. Sind alle Gemeinderatsmitglieder der Bürgermeisterpartei verhindert oder hat die Bürgermeisterpartei neben dem Bürgermeister kein weiteres Gemeinderatsmitglied, vertritt in diesem Fall das an Jahren älteste Gemeinderatsmitglied den Bürgermeister.