Demnach vertritt den Bürgermeister der erste Vizebürgermeister, bei dessen Verhinderung der zweite Vizebürgermeister (sofern zwei Vizebürgermeister gewählt worden sind). Sind alle diese Personen gleichzeitig verhindert, so kommt die Funktion des Vertreters des Bürgermeisters im Verhinderungsfalle in folgender Reihenfolge zu:

  • dem an Jahren jeweils ältesten Gemeindevorstandsmitglied jener Wahlpartei, der der Bürgermeister angehört,
  • dem an Jahren ältesten Gemeinderatsmitglied jener Wahlpartei, der der Bürgermeister angehört
  • dem an Jahren ältesten Gemeinderatsmitglied (ohne Bedachtnahme auf die Zugehörigkeit zu einer Wahlpartei).