§ 30 regelt die Vertretung des Bürgermeisters sowohl in seiner Funktion als monokratisches Organ als auch als Vorsitzender des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes (nach der vor der Gemeindeordnungsnovelle 1999 geltenden Bestimmung war nur die Vertretung des Bürgermeisters im Rahmen seiner Befugnisse bei der Einberufung des Gemeinderates und seiner Funktion im Gemeinderat selbst geregelt).