§ 29 behandelt Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr oder eines Schadens für die Gemeinde. (Demgegenüber behandelt § 28 - der ebenfalls Maßnahmen „bei Gefahr im Verzug“ regelt - Notstandssituationen, die sicherheitspolizeilicher Natur sind, nämlich die Sicherheit von Personen oder des Eigentums.) Er begründet die Zuständigkeit des Bürgermeisters bei Gefahr im Verzug und ermächtigt ihn zu Entscheidungen, die ansonsten in die Kompetenz des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes fällt. Er vollzieht diese Angelegenheiten (sowohl im Bereich der Hoheitsverwaltung als auch der Privatwirtschaftsverwaltung) mit denselben rechtstechnischen Mitteln, die den Kollegialorganen zustehen "in eigener Verantwortung", werden also ihm zugerechnet. Darunter fällt auch die Erlassung von Verordnungen. |
|||