Der Begriff „einstweilige Verfügung“ bedeutet, dass die Anordnung des Bürgermeisters nur solange aufrecht bleiben darf, als es das Schutzbedürfnis (Sicherheit von Personen oder des Eigentums) erfordert. Ist dieses nicht mehr gegeben, hat der Bürgermeister seine Verfügung sofort aufzuheben.