„Notstand“ ist ein Begriff, der in einem engen Zusammenhang mit zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen steht (umschrieben mit dem Vorliegen eines unmittelbar drohenden, bedeutenden Nachteils für ein Rechtsgut). Im Zusammenhang mit den im § 28 behandelten Notstandsfällen handelt es sich um ein Ereignis im Zusammenhang mit einer allgemeinen Gefahr für Leben, die Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, aber auch eine zur örtlichen Sicherheitspolizei zu zählende Gefahr, deren Bekämpfung der Verwaltungspolizei obliegt (VfGH Slg. 6055/1969). Ein Vergleich der Bestimmungen der §§ 28 und 29 - beide behandeln Situationen „bei Gefahr im Verzug“ - ergibt, dass § 28 Notstandssituationen behandelt, die sicherheitspolizeilicher Natur sind, nämlich die Sicherheit von Personen oder des Eigentums, hingegen § 29 die Abwehr einer Gefahr oder eines Schadens für die Gemeinde. |
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