Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 3 ergibt sich aus Art. I Z 15 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1992.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage:
Zu Art. I Z 15 (§ 29 Abs. 3):
Nach dieser Bestimmung soll der Bürgermeister auch zur Vollzugshemmung eines Gemeindevorstandsbeschlusses berechtigt sein, wenn er ihn als gesetz- oder verordnungswidrig erachtet. In diesem Fall wird der Gemeinderat zur Entscheidung in dieser Angelegenheit zuständig.